Mitgliedsantrag
Die Nachfolgende Beitragsstruktur gilt für die Mitgliedschaft im Hauptverein (Schwimmen / Wasserball).
Für die Beitragsstruktur der Abteilungen Moderner Fünfkampf, Tauchen, Bootssport, Angelsport, Tennis und Mehrkampf, besuchen Sie bitte die Hauptseite der Wasserfreunde Spandau 04 auf www.spandau04.de
Die Beitragsstruktur ist gültig seit dem 01.09.2011.
| Aufnahmegebühr (Euro) | monatlicher Beitrag (Euro) | |
| Vollmitglieder | 50,00 € | 20,00 € |
| Kinder / Jugendliche / Auszubildende | entfällt bis zum 16. Lj | 16,00 € |
| Jugendliche / Auszubildende, (ab dem 16. Lebensjahr) | 40,00 € | 16,00 € * |
| Senioren (über 65 Jahre) | 50,00 € | 16,00 € |
| Seniorenehepaare (über 65 Jahren) | 75,00 € | 28,00 € |
| Vollmitglied + 1 Kind | 50,00 € | 34,00€ |
| Ehepaare (gesamt) | 75,00 € | 34,00€ |
| Ehepaare + 1 Kind | 75,00 € | 42,00 € |
| 2. Kind | entfällt bis zum 16. Lj | 4,00 € (gesamt 46 €) |
| 3. Kind | entfällt bis zum 16. Lj | 4,00 € (gesamt 50 €) |
| ab dem 4. Kind | entfällt bis zum 16. Lj | 4,00 € (gesamt 54 €) |
* nur mit Ausbildungsnachweis
Alle Mitglieder haben kostenlosen Zutritt zu allen Vereinsgeländen. Sie können kostenlos vom Angebot des Masterschwimmmens Gebrauch machen. Ebenso vom Beachvolleyball- u. Streetballfeld auf dem Forumbadgelände.
Ermäßigter Beitrag ab 16 Jahren nur mit Ausbildungsnachweis.
Desweiteren bringen Sie bitte - für den Vereinsausweis - neben dem ausgefüllten Antrag, pro Person ein Foto (Passbildformat) mit.
Auszug aus der Satzung
Auszug aus der Satzung der Wasserfreunde Spandau 04 e.V.
I. Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1
1. Der Verein trägt den Namen "Wasserfreunde Spandau 04 e. V.".
2. Der Name bringt zum Ausdruck, daß der Verein aus dem Zusam-menschluss der Mitglieder von Spandau 04 und Spandauer Wasserfreunde gebildet wurde und die Tradition des am 12. Juni 1904 gegründeten Schwimmclubs Spandau 04 und des am 26. Juni 1911 gegründeten Schwimmvereins Spandauer Wasserfreunde e. V. fortsetzt.
3. Die Vereinsfarben sind schwarz – rot.
§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister Nr. 95 VR 5441 Nz beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
§ 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Zweck, Gliederung, Aufgaben und Grundsätze
§ 4
1. Der Zweck des Vereins ist auf gemeinnütziger Grundlage die Pflege und Ausübung des Schwimmsports einschließlich Kunstschwimmen, Wasserspringen und Wasserball sowie weiterer Sportarten nach Bedarf, und zwar nach den jeweils festgelegten Wettkampf- und Spielregeln sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
2. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung des Sports, insbe-sondere des Schwimmsports und durch Maßnahmen zur Hege und Pflege des Fischbestandes in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz, zur Reinerhaltung sowie zur Erhaltung der Schönheit und Ursprüng-lichkeit von Gewässern und Uferzonen.
3. Um die vorgenannten Ziele erreichen zu könne, ist der Verein Mit-glied des Berliner und Deutschen Schwimmverbandes, sowie Mitglied in den jeweiligen Fachverbänden der betriebenen Sportarten und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
III. Mitgliedschaft Rechte und Pflichten
§8
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein.
§ 9
Der Verein hat aktive, passive und fördernde Mitglieder sowie Ehren-mitglieder.
1. Aktive Mitglieder sind Vollmitglieder, Kinder und Jugendliche.
a) Vollmitglieder sind Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Sie sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht bei Versammlungen teilzunehmen (aktives Wahlrecht). Das passive Wahlrecht haben sie erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres und nach einer Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr. Über Ausnahmen insoweit entscheidet das Präsidium.
b) Jugendliche und Kinder sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Sie sind in den Versammlungen nicht stimmberechtigt und haben weder das aktive noch passive Wahlrecht.
c) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat mit schriftlichem Antrag auf einem vorgedruckten Formular unter Anerkennung der Vereinssatzung zu erfolgen. Die Aufnahme wird durch Aushändigung der Mitgliedskarte bestätigt.
Über Aufnahmen entscheidet das Präsidium. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muß auf dem Anmeldeformular zur Aufnahme die schriftliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge (bei gemeinsamen Sorgerecht durch Unterschrift beider Eltern) beigebracht werden.
5. Das aktive Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§10
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
IV. Beendigung der Mitgliedschaft
§11
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder - bei juristischen Personen – durch Auflösung, Austritt, Ausschluss.
§12
1. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen, wobei die Kündigung der Mitgliedschaft bis spätestens zum 30.09. des Jahres schriftlich, persönlich oder per Einschreiben mit Rückschein bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein muss.
Bei dem freiwilligen Austritt von Mitgliedern, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, bedarf es der schriftlichen Kündigung der Inhaber der elterlichen Sorge.
2. Wer sich durch sein Verhalten mit den Interessen des Vereins in Widerspruch setzt oder den Verein in seinem Ansehen durch ungebührendes Benehmen schädigt, kann auf Antrag nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums ohne Einhaltung einer Frist aus dem Verein ausgeschlossen werden.
3. Wer mit seinen Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand ist, verliert sein Stimmrecht und kann nach schriftlicher Mahnung auf Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums ebenfalls ohne Einhaltung einer Frist aus dem Verein ausgeschlossen werden.
4. Die Entscheidung ergeht schriftlich mit Gründen und ist dem Betrof-fenen per Einschreiben mit Rückschein zuzusenden.
5. Gegen derartige Beschlüsse steht dem Mitglied binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung der Einspruch beim Ehrenrat des Vereins zu. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Bis zur Entscheidung des Ehrenra-tes ruhen die Rechte des Mitglieds.
6. Der Ausschluss aus einer Abteilung bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.
§ 13
Jedes Mitglied ist verpflichtet, beim Austritt oder Ausschluss alle Abzei-chen des Vereins abzulegen. Alle vereinseigenen Gegenstände und die Mitgliedskarte sind abzugeben.
V. Mitgliedsbeiträge
§ 14
1.Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen einmaligen Aufnah-mebeitrag, laufende Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen. Der Vereinsaufnahmebeitrag und die laufenden Beiträge in einer Mindesthöhe sowie die Vereinsumlagen werden durch die Mitgliederver-sammlung festgesetzt, darüber hinaus von den Abteilungen oder
Bereichen. Die Sonderbeiträge für die abteilungs- oder bereichsspezifi-sche Nutzung von Teilen der dem Verein zur Verfügung stehenden Flächen werden nach Abstimmung mit dem Abteilungsleiter vom ge-schäftsführenden Präsidium festgesetzt. Über Beitragsfreistellungen entscheidet das Präsidium. Gemeinkostenbeiträge sind anteilig in
den Aufnahmegebühren und Beiträgen zur Deckung der Ausgaben und Maßnahmen des Vereins enthalten.
2. Bei Aufnahme in den Verein ist die Aufnahmegebühr sofort fällig.
3. Die an den Verein zu leistenden laufenden Beiträge sind halbjährlich im Voraus bargeldlos zu entrichten. Für Mitglieder, die den Verein ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, wird monatlich im Voraus abgebucht.
4. Bei Beitragsrückstand erfolgt schriftliche Mahnung. Mit jeder schriftli-chen Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe eines Monatsbeitrages fällig.
§ 15
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Leibesübungen oder durch Benutzung der üblichen Vereinseinrichtungen entstanden sind und die nicht durch die Sportunfallversicherung gedeckt sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organ, Mitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
gez. Hagen Stamm (Präsident)

